vgl. AGVE 2002 S. 72]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Gesamtzuschlag von von 15 % für die Eingaben vom 25. Juli 2022 und 2. August 2022 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 200.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % Mehrwertsteuer). Die mit Eingabe vom 5. August 2022 eingereichte Kostennote, basierend auf Stundenaufwand, ist nicht tarifkonform; In den Auslagen sind zudem nur die effektiv notwendigen Fotokopien zu berücksichtigen. - 30 - Das Obergericht erkennt: