9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss der Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 und dem Kläger zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger drei Fünftel seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Diese werden auf (gerundet) Fr. 2'520.00 festgesetzt (Grundentschädigung für ein leicht überdurchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. AGVE 2002 S. 72];