8. Die Beklagte beantragt in der Berufung die Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids (Massnahme nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Dieser Antrag wird allerdings mit keinem Wort begründet. In diesem Punkt ist auf die Berufung somit nicht einzutreten (BGE 5A_512/2020 E. 3.3.2). Die Suchtberatung G., T., ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Auf den dem Bezirksgericht S. mit Eingabe vom 7. Juli 2022 gestellten Antrag auf Abänderung der Weisung in Dispositiv-Ziffer 4.2 (überwiesen mit Verfügung vom 12. Juli 2022) ist deshalb im Berufungsverfahren ebenfalls nicht einzutreten.