nicht, dass der Kläger zur Zeit, vor dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung, offenbar mit den Kindern in der Wohnung der Eltern wohnen kann, muss er doch mit den Kindern wieder in die – auch für die Kinder - vollständig benutzungstaugliche und eingerichtete Wohnung zurückkehren können. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen.