7.3.3. Es erscheint selbstverständlich, dass der Kläger bei Zuweisung der Obhut der Kinder an ihn, mit denen er in der bisherigen ehelichen Wohnung leben wird, auch auf vollständig eingerichtete Kinderzimmer angewiesen ist. Dieser Bedarf hat ein grösseres Gewicht als derjenige der Beklagten, auch wenn dieser unter Berücksichtigung des Besuchsrechts nicht in Abrede gestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der "Einrichtung Kinderzimmer, u.a. Kinderbetten" (Berufungsantrag Ziffer 2/3/erster Spiegelstrich) besteht somit nicht. Daran ändert auch der Umstand - 29 -