Die in den neuen Anträgen vorliegende Klageänderung ist insbesondere nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen beruht und solche dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Die Beklagte tut mit keinem Wort dar, auf welche neuen Tatsachen sie die neuen Anträge stützt, geschweige denn, dass die zur Begründung der Anträge vorgebrachten Tatsachen nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Bezüglich dieser neuen Anträge ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten.