partei muss anhand der Rechtsbegehren in der Lage sein, sich angemessen zu verteidigen, d.h. genügend Aufschluss haben, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Schliesslich muss das Urteilsdispositiv, dessen Grundlage das Rechtsbegehren ist, der Vollstreckung zugänglich sein, ohne dass die dafür zuständige Amtsperson noch einmal eine materielle Beurteilung des infrage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat. Fehlt ein korrektes Rechtsbegehren oder ist dieses unbestimmt, widersprüchlich oder unklar, ist auf die Klage nicht einzutreten (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 4 zu Art. 221 ZPO).