Der andere Ehegatte kann mitnehmen, was entbehrlich ist und was er selbst benötigt, um sich vernünftig einrichten zu können. Müssen zwingend Möbel neu beschafft werden, ist dies allenfalls im Unterhalt zu berücksichtigen (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm. Scheidung, a.a.O., N. 19 zu Art. 176 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 3. Aufl., Bern 2017, Rz. 677). 7.3. 7.3.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die Gegen- - 28 -