7.2. Das Eheschutzgericht muss bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf Begehren eines Ehegatten auch die Benützung des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Es entscheidet dabei nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und der Kinder (BGE 5A_766/2008 E. 3.3). Auszugehen ist davon, dass sich die Zuweisung der Wohnung grundsätzlich in möbliertem Zustand versteht. Der andere Ehegatte kann mitnehmen, was entbehrlich ist und was er selbst benötigt, um sich vernünftig einrichten zu können.