7.1.3. Der Kläger macht dazu in der Berufungsantwort (S. 34) insbesondere geltend, die Beklagte liste erstmals in der Berufung diverse ihr zuzuweisende Gegenstände auf. Der Antrag beruhe nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, weshalb auf diese erstmals gestellten Begehren nicht eingetreten werden könne. Die Beklagte habe schon vor Vorinstanz gewusst, dass die eheliche Wohnung dem Kläger zuzuweisen sei. Sie habe daher gewusst, dass sie eine neue Wohnung beziehen müsse und habe trotzdem lediglich pauschale Anträge gestellt. Einrichtungsgegenstände seien demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie im Einzelfall besser dienten.