Das bedeute, dass in den vom Kläger aktuell bewohnten Räumlichkeiten, also ausserhalb der ehelichen Wohnung, ausreichend Einrichtungsgegenstände, inkl. Betten für die Kinder vorhanden seien, die auch nach dem Wegzug der Beklagten vom Kläger für sich und die Kinder verwendet werden könnten. Die Beklagte könne gemäss der vorinstanzlichen Regelung von den Einrichtungsgegenständen der bisherigen Wohnung nichts mitnehmen und würde sich – teils mit den Kindern – in einer vollständig leeren Wohnung wiederfinden. Diese Regelung sei offensichtlich untauglich.