für die Kinder, die während der Besuchszeiten und während der Ferien bei ihr weilen würden. Sie sei zwingend darauf angewiesen, ihre Wohnung mit einem Teil des Hausrates einzurichten, der in der bisherigen Wohnung stehe, u.a. auch mit dem Mobiliar des Kinderzimmers. Seit April 2022 wohnten die Parteien faktisch so getrennt, dass sich der Kläger in die Wohnung seiner Eltern zurückgezogen habe. Das bedeute, dass in den vom Kläger aktuell bewohnten Räumlichkeiten, also ausserhalb der ehelichen Wohnung, ausreichend Einrichtungsgegenstände, inkl. Betten für die Kinder vorhanden seien, die auch nach dem Wegzug der Beklagten vom Kläger für sich und die Kinder verwendet werden könnten.