7.1.2. Die Beklagte beantragt in der Berufung, sie sei berechtigt zu erklären, ihre persönlichen Gegenstände sowie die für den gemeinsamen Haushalt mit den Kindern nützlichen Gegenstände mit sich in eine neue Wohnung zu nehmen, insbesondere Einrichtung Kinderzimmer (u.a. Kinderbetten), Kasten (mit Spiegel), Vitrine (weiss/schwarz), Sofa (weiss/schwarz), Schuhgestell (bräunlich, mit Metallstützen), Gartenmöbel (braun/schwarz), Küchengeschirr und –besteck, Deko-Gegenstände und Bilder. Zur Begründung führt sie aus (Berufung S. 14 f.), sie müsse in ihrer Wohnung Platz schaffen - 27 -