Die Beklagte habe Anspruch auf ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände, die ihr auf erstes Verlangen herauszugeben seien. Es finde jedoch im summarischen Verfahren auch betreffend den Hausrat noch keine Eigentumszuweisung statt, womit sie nicht alle von ihr gekauften Gegenstände mitnehmen könne, sofern es sich dabei nicht um persönliche Gebrauchsgegenstände handle. Der Beklagten seien daher ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben.