7. 7.1. 7.1.1. Zum Antrag der Beklagten, sie sei berechtigt zu erklären, ihre persönlichen Gegenstände, die für den Haushalt der Kinder nützlichen Gegenstände und alle übrigen von ihr gekauften Gegenstände des Haushalts mit sich in eine neue Wohnung mitzunehmen, führte die Vorinstanz aus (E. 4.4), es erscheine aufgrund der Obhutszuteilung zweckmässig, die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar, dem Kläger zuzuteilen. Die Beklagte habe Anspruch auf ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände, die ihr auf erstes Verlangen herauszugeben seien.