6. Der Berufungsantrag betreffend Kinderunterhalt steht einzig im Zusammenhang mit der allfälligen Zuweisung der Obhut an die Beklagte (vgl. Berufung S. 8, Ziff. III./2.). Für den Fall der Abweisung dieser Neuzuteilung wird kein Antrag auf eine von der Vorinstanz abweichende Unterhaltsregelung gestellt.