Nachdem die Kinder rund ein Jahr vor dem Schuleintritt stehen und die Beklagte die Kinder bisher, wenn auch unter Mitwirkung des Klägers und der näheren Verwandtschaft, betreut hat, erscheint es auch nicht angezeigt, wegen des Alters der Kinder von einem Ferienrecht abzusehen, wie es die Vorinstanz getan hat. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht begründet, weshalb das Besuchsrecht am Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf 18.00 auszudehnen wäre, wie es die Beklagte beantragt. 5.4. Die Berufung ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.