Dass sie deswegen aber nicht in der Lage sein sollte, die Kinder an jedem zweiten Wochenende bereits ab Freitagabend und an den in der Berufung genannten Feiertagen bei sich zu Besuch zu haben, ist angesichts auch der ärztlichen moderaten Aussagen zur gesundheitlichen Angeschlagenheit aber nicht glaubhaft. Die Vorinstanz begründet die Bemessung des Besuchsrechts in erster Linie damit, dass sich die Beklagte bei der vorgenommenen Ausgestaltung "vorerst ihrer gesundheitlichen Erholung widmen" könne. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht auch bei einem etwas ausgedehnteren Besuchsrecht möglich sein sollte. - 26 -