Wie vorne (E. 4.4.3) festgehalten, hat die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation bejaht. Zudem ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte im Moment gesundheitlich "angeschlagen" ist. Dass sie deswegen aber nicht in der Lage sein sollte, die Kinder an jedem zweiten Wochenende bereits ab Freitagabend und an den in der Berufung genannten Feiertagen bei sich zu Besuch zu haben, ist angesichts auch der ärztlichen moderaten Aussagen zur gesundheitlichen Angeschlagenheit aber nicht glaubhaft.