Das "übliche" Besuchsrecht (wie eben z.B. bei Kleinkindern zwei halbe Tage pro Monat ohne Ferienrecht und bei Schulkindern zwei Wochenenden und zwei bis drei Wochen Ferien) stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Minimum dar. Ein auf dieses Minimum beschränktes Besuchsrecht muss sich auf Grund der Umstände des konkreten Falls rechtfertigen. Demgegenüber ist nicht von diesem Minimum als Ausgangspunkt auszugehen, von dem nur mit besonderer Begründung nach oben abgewichen werden kann (BGE 5A_290/2020 E. 3.3).