In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert, welche in den letzten Jahren eine deutliche Ausweitung erfahren haben. Auch in der Deutschschweiz gilt mittlerweile jedenfalls bei einvernehmlicher Regelung ein ähnlicher Massstab wie in der französischen Schweiz, wo Besuchsrechte von zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen gewährt werden.