298 Abs. 2bis und Art. 298b Abs. 3bis ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht und die Kindesschutzbehörde bei Entscheidungen über die Obhut, den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile das Recht des Kindes zu berücksichtigen haben, die persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen regelmässig zu pflegen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert, welche in den letzten Jahren eine deutliche Ausweitung erfahren haben.