5.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Elternteil, der mit dem Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dem minderjährigen Kind (BÜCHLER, FamKomm. Scheidung, a.a.O., N. 6 zu Art. 273 ZGB). So sehen auch Art. 298 Abs. 2bis und Art.