Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung, werde das Besuchsrecht so bemessen, dass die Beklagte sich vorerst ihrer gesundheitlichen Erholung widmen könne. Es sei angemessen, die Beklagte zur berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, sowie jede Woche am Mittwochnachmittag, von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Von einem Ferienrecht sei aufgrund des Alters der beiden Kinder abzusehen. - 23 -