5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz führte zum Kontaktrecht aus (E. 6.3.), die Beklagte habe nach der Geburt der Kinder ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und diese im Juni 2021 grundsätzlich wiederaufgenommen. In zeitlicher Hinsicht sei es ihr somit möglich, die knapp drei Jahre alten, noch nicht schulpflichtigen Kinder zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung, werde das Besuchsrecht so bemessen, dass die Beklagte sich vorerst ihrer gesundheitlichen Erholung widmen könne.