klagte wegen des Alters der Kinder nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre. Der Kläger weist somit nachvollziehbar darauf hin (Berufungsantwort S.30), dass eine Obhutszuteilung an die Beklagte an der finanziellen Situation der gesamten Familie und letztlich der Kinder nichts ändern würde. 4.4.5.3. Auch mit diesen beiden Einwänden vermag die Beklagte somit nicht darzutun, dass die Zuweisung der Obhut an den Kläger Ergebnis einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist. 4.5. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.