III./2) verweist, dass bei der dort beantragten Obhutszuweisung an die Beklagte vom Barbedarf der Kinder (nach Abzug der Kinderzulage) von je Fr. 462.00, total Fr. 924.00, und einem persönlichen Bedarf der Beklagten von Fr. 2'710.00 bei vom Kläger zu bezahlendem Unterhalt von insgesamt Fr. 2'400.00 (Differenz zwischen dessen Nettoeinkommen und seinem Bedarf) im Ergebnis ein Manko von Fr. 1'234.00 (Fr. 924.00 + Fr. 2710.00 – Fr. 2400.00) verbleibt. Dies bei der beklagtischen Annahme vor Vorinstanz (act. 50), dass ein allfälliges Einkommen der Beklagten im [...] durch Kinderbetreuungskosten annähernd kompensiert würde bzw. dass die Be-