Wie der Kläger in der Berufungsantwort (S. 30) ausführt, ergibt sich aber aus der von der Beklagten vor Vorinstanz in der Klageantwort (act. 49 – 52) angestellten Unterhaltsberechnung, auf die sie in der Berufung (S. 12, Ziff. III./2) verweist, dass bei der dort beantragten Obhutszuweisung an die Beklagte vom Barbedarf der Kinder (nach Abzug der Kinderzulage) von je Fr. 462.00, total Fr. 924.00, und einem persönlichen Bedarf der Beklagten von Fr. 2'710.00 bei vom Kläger zu bezahlendem Unterhalt von insgesamt Fr. 2'400.00 (Differenz zwischen dessen Nettoeinkommen und seinem Bedarf) im Ergebnis ein Manko von Fr. 1'234.00 (Fr. 924.00 + Fr. 2710.00 – Fr. 2400.00) verbleibt.