4.4.5.2. Die Beklagte weist in der Berufung (S. 12, Ziff. III./1.6) unter Verweisung auf E. 8.3.2 des angefochtenen Entscheids "ergänzend" daraufhin, dass die von der Vorinstanz getroffene Regelung in finanzieller Hinsicht zur Folge habe, dass die Familie, insbesondere der Kläger mitsamt den Kindern, der Armut verfalle, was auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls von Belang sei. Der Kläger sei aufgrund guter beruflicher Ausbildung und Perspektive als einziger in der Lage, mit seinem Verdienst die erhöhten Kosten der Ehetrennung zu kompensieren. Wenn er auf 40% seines Verdienstes verzichte, könne der Notbedarf der Familie nicht mehr gedeckt - 22 -