Weshalb demgegenüber die "Weiterführung der bisherigen Betreuungssituation mit hauptsächlicher Kinderbetreuung durch die Gesuchsgegnerin" zu einer "Normalisierung und Beruhigung führen" soll, ist nicht nachvollziehbar, nachdem diese einfach spiegelbildlich den Intentionen des Klägers widerspräche. Aus diesem Argument kann somit nichts zugunsten der von der Beklagten beantragten Obhutsregelung abgeleitet werden.