Die Beklagte macht in der Berufung (S. 11 f.) zudem geltend, jede andere Obhutszuweisung als diejenige an sie, die der Regelung entspreche, welche die Parteien seit der Geburt der Kinder einvernehmlich ausgeübt hätten, "befeuer[e] den elterlichen Konflikt und perpetuier[e] die Situation der Konfrontation und des Dissenses unter den Eltern, dies letztlich zu Lasten der gemeinsamen Kinder". Weshalb demgegenüber die "Weiterführung der bisherigen Betreuungssituation mit hauptsächlicher Kinderbetreuung durch die Gesuchsgegnerin" zu einer "Normalisierung und Beruhigung führen" soll, ist nicht nachvollziehbar, nachdem diese einfach spiegelbildlich den Intentionen des Klägers widerspräche.