Werden zudem die dem Kläger mögliche und beabsichtigte persönliche Betreuung in erweitertem Umfang sowie die zumindest fragliche gesundheitliche und seelische Situation der Beklagten in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen, ist die vorinstanzliche Obhutszuweisung in Anbetracht des bei der Beurteilung der massgebenden Kriterien vom Gericht wahrzunehmenden grosses Ermessens (BGE 115 II 317 E. 2 und E. 3) nicht zu beanstanden.