Dies hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Zudem hat die Beklagte in der Berufung (S. 6) selber bestätigt, dass der Kläger die Kinder jeweils abends zu Bett gebracht bzw. ihnen eine Gute-Nacht-Geschichte erzählt hat. Dazu kommt, dass mit der obligatorischen Einschulung des Kindes die Eltern während der in der Schule verbrachten Zeit ohnehin in verbindlicher Weise von der persönlichen Betreuung entbunden sind (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im Kanton Aargau treten Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres, d. h. im folgenden August, in den Kindergarten ein und werden damit schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Schulgesetz).