Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 22. Juli 2022 (S. 3) versucht der Kläger in der Berufung nicht, der Berufungsinstanz weiszumachen, dass während des Zusammenlebens "die Kinder mehrheitlich vom Vater und von dessen Mutter betreut" worden seien. Vielmehr führt der Kläger in der Berufung (S. 12) aus, ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte im Juni 2021 habe die Grossmutter väterlicherseits die Kinder jeweils am Freitag betreut bzw. habe der Kläger die Kinderbetreuung am Wochenende übernommen, an denen die Beklagte gearbeitet hat. Dies hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.