Beide Parteien seien damit in Zukunft auf Fremdbetreuung angewiesen. Unbeanstandet blieb auch die Beurteilung, wonach die Betreuung der Kinder in der Zeit der Abwesenheit des Klägers von Verwandten bzw. durch einen Tag in der Kindertagesstätte gewährleistet werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 22. Juli 2022 (S. 3) versucht der Kläger in der Berufung nicht, der Berufungsinstanz weiszumachen, dass während des Zusammenlebens "die Kinder mehrheitlich vom Vater und von dessen Mutter betreut" worden seien.