Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2022 zu einem Pensum von 60% arbeitet (vgl. Replikbeilage 33) und die Beklagte nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle in U. wieder eine solche (in ihrem vorherigen Pensum von 30-40%) suchen wird. Beide Parteien seien damit in Zukunft auf Fremdbetreuung angewiesen. Unbeanstandet blieb auch die Beurteilung, wonach die Betreuung der Kinder in der Zeit der Abwesenheit des Klägers von Verwandten bzw. durch einen Tag in der Kindertagesstätte gewährleistet werden kann.