Nicht substantiiert beanstandet hat die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, dass künftig beide Elternteile die Betreuung nur zu einem gewissen Teil selber wahrnehmen könnten und somit auf das bisher gelebte Betreuungsmodell nicht abgestellt werden muss. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2022 zu einem Pensum von 60% arbeitet (vgl. Replikbeilage 33) und die Beklagte nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle in U. wieder eine solche (in ihrem vorherigen Pensum von 30-40%) suchen wird.