Auch die Eltern sowie weitere Familienmitglieder des Klägers, welche stark in die Betreuung der Kinder integriert seien, lebten auf dem elterlichen [...] in R.. Die Kinder seien stark in das Umfeld des Klägers eingebettet. Nicht substantiiert beanstandet hat die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, dass künftig beide Elternteile die Betreuung nur zu einem gewissen Teil selber wahrnehmen könnten und somit auf das bisher gelebte Betreuungsmodell nicht abgestellt werden muss.