Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen entsprechend dem massgeblichen Beweismass als glaubhaft erachtete, dass die Beklagte "im Moment gesundheitlich angeschlagen" sei und ihren Alkoholkonsum bagatellisiere, ist im Lichte der geschilderten Umstände nicht zu beanstanden. - 20 - Diesen Aspekt hat die Vorinstanz entsprechend zurecht auch in die Gesamtbeurteilung der Obhutszuweisung einfliessen lassen.