Einige Zeit vorher war die Zeugin zu einem Gespräch mit der Beklagten und der Mutter des Klägers gebeten worden, bei dem es um mögliche Hilfe für die Beklagte (Babysitter) gegangen sei. Zur Frage nach einem Alkoholproblem der Beklagten äusserte sich die Zeugin dahingehend, dass sie diese "in letzter Zeit" nicht gesehen habe und "nicht so oft" bei den Parteien gewesen sei. Wenn sie die Beklagte getroffen habe, habe sie manchmal Alkohol gerochen, manchmal nicht.