4.4.3.3. Zur psychischen Situation der Beklagten bzw. zur Frage einer Alkoholproblematik hat die Vorinstanz (E. 5.3.2) in Würdigung insbesondere der Aussagen der Beklagten an den Verhandlungen vom 12. und vom 25. April 2022 über ihren Alkoholkonsum, der Aussagen der Zeugin K. über das Verhalten der Beklagten vor dem Eintritt in die Station der I. am 11. Februar 2022 und der Austrittsberichte I. vom 7. März 2022 und vom 9. April 2022 (Beilagen zur Eingabe der Beklagten vom 11. April 2022) festgestellt, dass keine eigentliche Sucht attestiert worden sei, die Beklagte aber derzeit ein problematisches Verhältnis zum Alkohol habe. Aus dieser Beurteilung des