4.4.3. 4.4.3.1. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufung (S. 5) war für die Obhutszuteilung durch die Vorinstanz der Schluss, dass die Beklagte "ihren Alkoholkonsum bagatellisiere", dass sie "im Moment gesundheitlich angeschlagen" sei und "infolge der aktuellen gesundheitlichen Verfassung" der Beklagten auch eine alternierende Obhut nicht in Frage komme, nicht ausschlaggebend. Wie sich aus E. 5.4.2 des angefochtenen Entscheids ergibt, war die diesbezügliche Beurteilung eines der von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid berücksichtigten Elemente, keinesfalls aber das allein massgebende (vgl. auch nachfolgend E. 4.4.4).