(S. 10) erhobenen Rüge ist denn auch nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Obhut für die Zeit nach der Trennung der Parteien nicht der Beklagten überlassen wurde, ohne dass eine die Wegnahme der Kinder indizierende Gefährdung des Kindeswohles bei andauernder Betreuung durch sie festgestellt wurde.