4.4.2. Anders als die Wegnahme eines Kindes aus der bestehenden Obbut der Eltern oder von Dritten (Art. 310 ZGB), welche nur bei einer Gefährdung des Kindes in dieser Obhut erfolgt, setzt die (erstmalige) Obhutszuweisung an einen von zwei grundsätzlich in Frage kommenden Elternteilen, die bisher die Obhut gemeinsam innehatten, nicht voraus, dass das Kindeswohl beim anderen Elternteil ernsthaft gefährdet ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob die Obhut bei einem Elternteil dem Kindeswohl voraussichtlich zuträglicher ist als die Obhut beim anderen (vorne E. 4.2). Entgegen der in der Berufung - 18 -