4.4. 4.4.1. Soweit der Kläger in der Berufungsantwort (S. 5) geltend macht, die Beklagte setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und es sei deshalb auf die Berufung nicht einzutreten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beklagte macht in der Berufung insbesondere Ausführungen zu ihrer von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Obhutszuweisung in Betracht gezogenen gesundheitlichen Situation.