Bei einer Obhutsübertragung an die Beklagte könne diese die bisher ausgeübte Rolle als Mutter weiterhin wahrnehmen, was jener Regelung entspreche, welche die Parteien seit der Geburt der Kinder einvernehmlich ausgeübt hätten. Im Rahmen eines grosszügigen Besuchs- und Ferienrechts erhielten auch die weiteren Familienangehörigen, insbesondere die Grosseltern, ausreichend Kontakt zu den beiden Söhnen. Alles andere befeuere den elterlichen Konflikt und perpetuiere die Situation der Konfrontation und des Dissenses unter den Eltern, dies letztlich zu Lasten der gemeinsamen Kinder.