Am Abend des Montags, 4. April 2022, habe die Beklagte einmalig zu viel getrunken, was als einmalige Entgleisung angesichts der seitens des Klägers mit dem vorliegenden Verfahren lancierten Frontalattacke verständlich sei. Es sei ärztlich bescheinigt, dass keine Entzugserscheinungen aufgetreten seien, es sei keine Alkoholabhängigkeit gegeben, die Entlassung sei in "anhaltend stabilem psychischen Zustand" erfolgt, Es liege keinerlei Selbst- oder Fremdgefährdung vor. Entgegen der ärztlichen Diagnose verweise die Vorinstanz für den Obhutsentscheid "pauschal auf die angeblich missliche 'aktuelle gesundheitliche Verfassung der Gesuchsgegnerin' "