Würde die Beklagte eine Flasche Wein pro Tag trinken, wäre sie von vorneherein nicht in der Lage gewesen, die Kinderbetreuung untertags über die letzten Monate sicherzustellen, abgesehen von ihrem beruflichen Engagement, das die Beklagte tadellos erfülle. Dem Klinikaufenthalt sei zudem keinerlei Alkoholkonsum vorausgegangen, die Ärzte hätten also nicht aus eigener Untersuchung auf einen solchen schliessen können. Am Abend des Montags, 4. April 2022, habe die Beklagte einmalig zu viel getrunken, was als einmalige Entgleisung angesichts der seitens des Klägers mit dem vorliegenden Verfahren lancierten Frontalattacke verständlich sei.