4.3.2. Die Beklagte führt in ihrer Berufung (S. 5 ff.) aus, sie wende sich gegen die unrichtigen Annahmen, dass sie ihren Alkoholkonsum bagatellisiere, im Moment gesundheitlich angeschlagen sei und dass infolge der aktuellen gesundheitlichen Verfassung der Beklagten auch eine alternierende Obhut nicht in Frage komme. Diese Erwägungen hätten in Bezug auf die Zuteilung der Obhut über die Kinder den Ausschlag gegeben.