Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und um den Kindern die notwendige Stabilität der Beziehungen zu gewährleisten, die sie für ihre optimale Entwicklung und Entfaltung benötigten, sei die Obhut dem Kläger zuzuteilen. Ab Einleitung des Verfahrens hätten die Parteien zwar versucht, eine Regelung in Richtung alternierender Obhut zu praktizieren. Gemäss Aussagen an den Verhandlungen vom 12. sowie 25. April 2022 hätten die Übergaben sowie die Kommunikation jedoch nicht funktioniert. Eine alternierende Obhut komme aus diesem Grund und insbesondere auch infolge der aktuellen gesundheitlichen Verfassung der Beklagten nicht in Frage.